Vorsorge

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist an die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte gerichtet. Inhaltlich werden in einer solchen Patientenverfügung Regelungen zur medizinischen Behandlung und Pflege für den Fall getroffen, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen verständlich zu äußern. Nur durch eine wirksame Patientenverfügung können Sie schon jetzt sicherstellen, dass Ihr Wille bezüglich einer bestimmten Behandlungsmethode oder eines Behandlungsabbruchs gewahrt wird. Ihre Angehörigen können diese erforderlichen Entscheidungen nicht für Sie treffen. Ohne eine wirksame Patientenverfügung werden sich die Anderen (Ärzte, Angehörige) im Zweifelsfall für eine umfassende Behandlung und sogar lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden. Bevor Sie eine Patientenverfügung errichten, beschäftigen Sie sich bitte ausführlich mit diesem Thema. Sprechen Sie mit Ihrer Familie oder guten Freunden. Lassen Sie sich auch bei der Gestaltung der Patientenverfügung beraten, wenn Sie sich unsicher fühlen. Hinterlegen Sie die Patientenverfügung in jedem Fall bei Ihren persönlichen Papieren oder gut sichtbar in der Wohnung und bei einer Vertrauensperson (Familienangehörige, Arzt, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter). Hinterlassen Sie z.B. in Ihrer Handtasche oder Brieftasche einen Hinweis auf eine solche Patientenverfügung. Als Hilfestellung soll Ihnen die beigefügte Broschüre zur Patientenverfügung dienen. Für weiterführende rechtliche Fragen sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin oder an einen Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch bei der Gestaltung Ihrer Patientenverfügung behilflich sein wird.

Was muss bei der Erstellung einer Patientenverfügung beachtet werden?

  1. Erforderlich sind Schriftform, Datum und eigenhändige Unterschrift bei freier Willensfähigkeit. Notarielle Beratung oder Beglaubigung bzw. handschriftliche Abfassung sind nicht erforderlich.
  2. Die beste Absicherung besteht aus der Kombination von Patientenanwaltschaft (= Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens) und einer individuellen Patientenverfügung (= konkrete Behandlungsanweisung, Wünsche, persönliche Wertvorstellungen).
  3. Achtung: Alte Generalvollmachten haben in diesen medizinischen Konfliktfällen (gemäß §§ 1906 und 1904 BGB neu) keine Gültigkeit!
  4. Wenn Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wirksam und verbindlich wahrnehmen wollen, eignet sich dazu kein allgemeiner Pauschalvordruck. Sie müssen eine individuelle Patientenverfügung aufsetzen. Dabei kann Ihr Arzt, eine Beratungsstelle oder eine Informationsbroschüre helfen.
  5. Lassen Sie Ihre fertige Patientenverfügung bezeugen, am besten durch die Instanz, die Sie beraten hat (Arzt Ihres Vertrauens, Rechtsanwalt).
  6. Wichtig ist, dass Ihre Willenserklärung im Notfall auch sofort zur Kenntnis gebracht wird. Zum Beispiel können Sie einen Hinweis, wo das Original aufbewahrt ist, immer bei sich tragen.
  7. Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung, wenn sich neue Gesichtspunkte und Einstellungsänderungen bei Ihnen ergeben. Ansonsten nehmen Sie ca. alle zwei bis drei Jahre eine Aktualisierung mit Datum und erneuter Unterschrift vor.