Vorsorge

Öffentliches Testament

Unter einem öffentlichen Testament versteht man entgegen der vielleicht etwas missverständlichen Bezeichnung nicht, dass das Testament und sein Inhalt für jedermann zugänglich und ersichtlich ist. Vielmehr knüpft der Begriff des öffentlichen Testaments an die Art und Weise seiner Errichtung an. Das öffentliche Testament bedarf der Mitwirkung eines Notars. Man kann seinen letzten Willen mündlich gegenüber dem Notar erklären, der die Anordnung zur Niederschrift aufnimmt und das beurkundete Testament anschließend zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht übergibt. Dies empfiehlt sich vor allem für Personen, die selber nicht mehr schreiben können. Das öffentliche oder notarielle Testament hat den Vorzug, dass man sich bei Bedarf vom Notar beraten lassen und das Risiko eines Rechtsmissbrauchs durch Dritte ausschließen kann. Die Abfassung eines Testaments mit notarieller Hilfe empfiehlt sich besonders dann, wenn Vermögenssituation und Familienverhältnisse kompliziert sind oder jemand nicht mehr in der Lage ist, eigenhändig zu schreiben. Andererseits sind die Inanspruchnahme des Notars und die amtliche Verwahrung des Testaments kostenpflichtige Leistungen. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist in der so genannten Kostenordnung gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Nachlasswert.